LAG Köln, Beschl. v. 14.02.2017 – 12 Ta 17/17 (Erfüllungseinwand bei qualifiziertem Zeugnis)
Im Vollstreckungsverfahren ist bei tituliertem Zeugnisanspruch nur zu prüfen, ob ein erteiltes Schriftstück den formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis entspricht.
BAG, Urteil vom 18.11.2014 - 9 AZR 584/13 (Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast für eine "gute" Gesamtbewertung)
Begehrt ein Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis eine "gute" Gesamtbewertung, obwohl ihm ein "befriedigend" ausgestellt wurde, trägt er im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete bessere Bewertung.
LAG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 7 Sa 583/12 (Erwähnung der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis)
Ein Arbeitnehmer, der während der letzten fünf Jahre seines knapp zwölf Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses zur Ausübung seines Betriebsratsamts vollständig von der Arbeit freigestellt war, kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser Umstand in einem qualifizierten Arbeitszeugnis verschwiegen wird.
BAG, Beschl. v. 09.09.2011 – 3 AZB 35/11 (Zwangsvollstreckung aus gerichtlichem Vergleich bzgl. eines Zeugnisses)
Ein gerichtlicher Vergleich, der unter anderem die Formulierung enthält "Die Beklagte erstellt zugunsten des Klägers ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis … entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf" verpflichtet die Beklagte dazu ein Zeugnis auf der Grundlage dieses Vergleichs zu erstellen.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2010 – 12 Sa 974/10 (Anspruch auf Schlussklausel im Zeugnis)
Wird einem Arbeitnehmer ein überdurchschnittliches Zeugnis erteilt, so stellt das Weglassen einer Schlussklausel mit Dankes- und Wunschformel eine unzulässige Abwertung der Beurteilung dar, die im Widerspruch zur eigentlichen Bewertung steht.
ArbG Herford, Urt. v. 1.4.2009 - 2 Ca 1502/08 (Ruf-mich-an-Klausel)
Die Klausel im Arbeitsvertrag "Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Herrn/Frau … hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihm/ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung" ist unzulässig.
SAG 12.08.2008 - 9 AZR 632/07 - (Inhalt eines Zeugnisses - üblicher Zeugnisinhalt, Zeugnisbrauch)
Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen.
BAG, Urt. v. 12.8.2008 - 9 AZR 632/07 (Zeugnisberichtigung)
Arbeitgeber sind nach den Grundsätzen der Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit verpflichtet, bestimmte positive Eigenschaften und Leistungen hervorzuheben, wenn eine Aussage dazu in der Branche üblich ist. Fehlt eine solche Aussage, so stellt dies ein beredtes Schweigen dar und damit einen erkennbaren Hinweis auf eine schlechtere Beurteilung.
BAG, Urt. v. 4.10.2005 - 9 AZR 507/04, NZA 2006, 436
Auch im öffentlichen Dienst ist der Zeugnisanspruch eines Angestellten regelmäßig nur dann erfüllt, wenn das Zeugnis von einem ranghöheren Bediensteten unterschrieben ist.
LAG Nürnberg, Beschl. v. 3.8.2005 - 4 Ta 153/05, NZA-RR 2006,13
Eine vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte, im Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehende Unterschrift ist nicht ordnungsgemäß, wenn dadurch der Verdacht aufkommen kann, der Arbeitgeber wolle sich von dem Zeugnisinhalt, zu dessen Aufnahme in das Zeugnis er durch rechtskräftiges Urteil verpflichtet worden ist, distanzieren.
LAG Hamm, Beschl. v. 29.7.2005 - 4 Ta 594/04, juris
Arbeitnehmern, die mit Geld oder anderen Vermögenswerten umgegangen sind (wie zB Handlungsgehilfen, Kassierern, Laden- und Fahrverkäufern, Auslieferungsfahrern, Filialleitern, Außendienstmitarbeitern [wegen Spesenabrechnungen], Hotelpersonal, Hausgehilfinnen), können regelmäßig die Erwähnung der "Ehrlichkeit" im Arbeitszeugnis fordern, wenn branchenüblich davon ausgegangen wird, dass beim Fehlen des Wortes Zweifel an ihrer Ehrlichkeit bestehen, und wenn vom bisherigen Arbeitgeber keine Tatsachen vorgetragen werden, die gegen ein ehrliches Verhalten sprechen.