BAG, Urt. v. 31.01.2018 – 10 AZR 392/17 (Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot)
Jede Partei eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann unter den Voraussetzungen der §§ 320 ff. BGB vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die andere Vertragspartei ihre Leistung nicht vertragsgerecht erbringt.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.04.2017 – 3 SaGa 7/16 (Untersagung der Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber – Anforderungen an ein wettbewerbswidriges Verhalten)
Ein Lehrer an einem Gymnasium in privater Trägerschaft handelt nicht wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 60, 61 HGB, wenn er mit anderen arbeitsvertraglichen Aufgaben bei einer öffentlichen Berufsschule tätig wird.
BAG, Urt. v. 22.03.2017 – 10 AZR 448/15 (Nichtigkeit eines Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung)
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigungszusage ist nichtig. Eine salvatorische Klausel beseitigt diese Rechtsfolge nicht.
BAG, Urteil vom 15.01.2014 - 10 AZR 243/13 (Nachträgliches Wettbewerbsverbot - Entschädigung nach Ermessen)
Hat der Arbeitgeber die Höhe der Karenzentschädigung für die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in sein Ermessen gestellt, so kann der Arbeitnehmer wählen, ob er sich an das Wettbewerbsverbot halten möchte oder nicht.
LAG Köln, Urteil vom 21.08.2013 - 11 Sa 171/13 (Wettbewerbsverbot - Keine mündliche Aufhebung bei doppelter Schriftformklausel)
Eine doppelte Schriftformklausel steht der mündlichen Aufhebung eines Wettbewerbsverbots entgegen, § 125 Satz 2 BGB.
BAG, Urt. v. 22.10.2008 - 10 AZR 617/07 (Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch Vergleich)
Beenden die Arbeitsvertragsparteien einen Kündigungsrechtsstreit mit einem Vergleich, nach dem "mit Erfüllung des Vergleichs alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten" sind, so umfasst der Vergleich auch das Wettbewerbsverbot.
BAG, Urt. v. 22.10.2008 - 10 AZR 360/08 (Karenzentschädigung)
Für die Karenzentschädigung nach § 74 Absatz 2 HGB kommt es allein auf die zuletzt im Ausscheidensmonat bezogenen Leistungen an.
BAG 22.10.2008 - 10 AZR 360/08 - (Wettbewerbsverbot - Berechnung einer Karenzentschädigung - Elternteilzeit)
Für die Berechnung einer Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB sind die vom Arbeitnehmer vor seinem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis bezogenen vertragsgemäßen Leistungen maßgebend.
SAG 22.10.2008 - 10 AZR 617/07 - (Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Aufhebung durch gerichtlichen Vergleich)
Der Wortlaut der Ausgleichsklausel, wonach "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten" seien, kann grundsätzlich auch ein Wettbewerbsverbot und die damit verbundene Karenzentschädigung umfassen. Es handelt sich dabei um Ansprüche, die ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis haben und daher "aus dem Arbeitsverhältnis" stammen.
BAG, Urt. v. 20.9.2006 - 10 AZR 439/05, DB 2007, 346
Das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers unterlassen muss.
BAG, Urt. v. 28.6.2006 - 10 AZR 407/05, NZA 2006,1157
Die Parteien haben im Arbeitsvertrag ein wirksames Wettbewerbsverbot iSd §§ 74ff HGB vereinbart. Ausdrücklich wurde zwar keine Entschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots zugesagt; die Parteien haben jedoch in der Vertragsbestimmung vereinbart, dass im übrigen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74ff HGB gelten.
BAG, Urt. v. 8.3.2006 -10 AZR 349/05, NZA 2006, 854
Ob durch eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung aufgehoben worden sind, ist durch Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.