BAG, Urt. v. 23.09.2010 – 8 AZR 897/08 (Unwirksame Vertragsstrafenregelung)

Eine Vertragsstrafenregelung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag, die im Falle eines vertragswidrigen vorzeitigen Ausscheidens eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts auslöst, ist unwirksam, wenn die Regelung auch für die Dauer der Probezeit gilt, in der die Kündigungsfrist nur zwei Wochen beträgt.

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SAG 14.08.2007 - 8 AZR 973/06 - (Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede)

Voraussetzung für eine ausreichende Bestimmtheit einer Vertragsstrafenvereinbarung ist nicht nur, dass die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bestimmt ist, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann, sondern auch, dass die zu leistende Strafe ihrer Höhe nach klar und bestimmt ist.

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BAG, Urt. v. 18.8.2005 - 8 AZR 65/05, NZA 2006, 34

Die vereinbarte Vertragsstrafe muss nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann.

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BAG, Urt. v. 21.4.2005 - 8 AZR 425/04, NZA 2005,1053

Eine Vertragsstrafenabrede ist wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, wenn sie neben der zu leistende Strafe die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht so klar bezeichnet, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann.

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