ArbG Gießen, Urt. v. 14.02.2018 – 7 Ca 246/17 (Equal Pay – Tariföffnungsklausel in § 8 Abs. 2 AÜG wirksam)
Durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche wird in zulässiger Weise vom Grundsatz des Equal Pay abgewichen. Die Leiharbeitsrichtlinie ermöglicht es dem nationalen Gesetzgeber, eine Abweichung vom Grundsatz der gleichen Vergütung durch Tarifverträge zuzulassen.
BAG, Urt. v. 17.10.2017 – 9 AZR 192/17 (Arbeitszeiterhöhung – Auswahlverfahren und freier Arbeitsplatz)
Erhöht ein öffentlicher Arbeitgeber die Arbeitszeit bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer, ohne diesen zugleich höherwertige Tätigkeiten zu übertragen, ist dies nicht an Art. 33 Abs. 2 GG (Zugang zu einem öffentlichen Amt) zu messen.
BAG, Urt. v. 18.07.2017 – 9 AZR 259/16 (Kein Aufstockungsanspruch nach Besetzung der freien Stelle)
Der Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters auf Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit geht mit Besetzung der freien Stelle unter.
BAG, Urt. v. 10.2.2015 – 9 AZR 53/14 (F) (LAG Hessen – 13 Sa 590/12) (Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Wechsel von Voll- in Teilzeit)
Wechselt ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in eine Teilzeittätigkeit, so dürfe dies nicht zur Minderung der während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage führen.
BAG, Urteil vom 11.06.2013 - Teilzeitanspruch - 9 AZR 786/11 (Rechtsmissbrauch bei nur geringfügigem Verringerungsbegehren)
Verlangt ein Arbeitnehmer gem. § 8 TzBfG, seine Arbeitszeit nur geringfügig zu reduzieren, ist dies allein nicht rechtsmissbräuchlich.
BAG, Urt. v. 16.12.2008 - 9 AZR 893/07 (Teilzeitanspruch im Schichtsystem)
Problem ist, dass die Klägerin Mitarbeiterin in einem Baumarkt war, der von 8:00 bis 20:00 geöffnet hat und indem ein rollierendes Schichtsystem eingeführt wurde.
SAG 24.09.2008 - 10 AZR 634/07 - (Entgelt Teilzeitbeschäftigter nach § 2411 TVöD)
Nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) erhalten Teilzeitbeschäftigte das Arbeitsentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
SAG 24.09.2008 - 6 AZR 657/07 - (Mehrarbeitsvergütung Teilzeitbeschäftigter nach § 34 BAT -0 - Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG)
§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 BAT-O verstoßen gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und sind daher unwirksam, soweit danach Urlaubsgeld, Zuwendung und vermögenswirksame Leistungen unberücksichtigt bleiben.
SAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - (Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit - Schadenersatzanspruch)
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem "entsprechenden" freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben.
SAG 24.06.2008 - 9 AZR 514/07 - (Verhältnis von Verringerungsantrag und Verteilungswunsch)
Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 2 TzBfG davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt.
BAG, Urt. v. 15.8.2006 - 9 AZR 8/06, juris
§ 9 TzBfG begründet unter den in der Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Vorausgesetzt wird insbesondere, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz mit der vom Arbeitnehmer gewünschten längeren Arbeitszeit zu besetzen hat.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 23.3.2006 - 5 (3) Sa 13/06, FA 2006, 253
Der Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit iSd. § 9 TzBfG kann an den zuständigen Fachvorgesetzten gerichtet werden.
LAG Köln, Urt. v. 3.2.2006 - 11 (13) Sa 1246/05, NZA-RR 2006, 343
Die Entscheidung einer Bank, im Interesse der Kundennähe in Zukunft auf allen Arbeitsplätzen mit Kundenkontakt den Teilzeitbegehren der Mitarbeiter nicht mehr stattzugeben, stellt allein keinen entgegenstehenden "betrieblichen Grund" i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG dar.