ArbG München, Beschl. v. 25.01.2017 – 43 Ca 9580/16 (Gegenstandswert bei Klage gegen mehrere Kündigungen zum selben Beendigungstermin)
Werden zwei Kündigungen zum selben Beendigungsdatum mit Feststellungsanträgen angegriffen, beträgt der Gegenstandswert für die erste Kündigung das dreifache Bruttomonatsgehalt und für die zweite Kündigung ein Bruttomonatsgehalt sowie für einen unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung stets ein Bruttomonatsgehalt.
BAG, Beschl. v. 14.12.2016 – 7 ABR 8/15 (Honorarvereinbarung bei der anwaltlichen Vertretung des Betriebsrats)
Die Erteilung einer Honorarzusage kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Arbeitgeber mit der Honorarvereinbarung einverstanden erklärt hat der eine solche Honorarvereinbarung in der Vergangenheit stets akzeptiert hat.
LAG Hamburg, Beschl. v. 14.09.2016 – 6 Ta 23/16 (Entgegen dem Streitwertkatalog: Vergleichsmehrwert hinsichtlich der Vereinbarung einer Freistellung)
Entgegen dem Vorschlag des Streitwertkatalogs ist ein Vergleichsmehrwert gegeben, wenn die Parteien einvernehmlich eine Freistellung vereinbaren.
LG Mannheim, Urt. v. 31.7.2014 – 3 O 59/13 (Abfindung als Gegenstandswert)
Besteht im Zuge einer Betriebsvereinbarung für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Betrieb zu verbleiben oder mit einer Abfindung aus dem Betrieb auszuscheiden, und verhandelt der Rechtsanwalt einen Aufhebungsvertrag, so ist der Abfindungsbetrag der Gegenstandswert.
ArbG München, Beschluss vom 09.07.2014 - 25 Ca 6752/14 (Gegenstandswert für Einigung auf Zeugnisnotenstufe beträgt ein Bruttomonatsgehalt)
Hat der Arbeitnehmer mit seiner Klage die Erteilung eines Zeugnisses geltend gemacht und einigen sich die Parteien auf die Erteilung eines Zeugnisses mit einer bestimmten Note, beträgt der Gegenstandswert für den Erteilungsauftrag sowie für die Einigung auf die Notenstufe jeweils ein Bruttonatsgehalt.
ArbG Ulm, Beschluss vom 21.02.2014 - 1 Ca 101/13 (Gegenstandswert des Zeugniserteilungsanspruchs und der Niederschrift nach dem NachwG)
Der Gegenstandswert eines Antrags auf Erteilung eines Zeugnisses sowie des Antrags auf Aushändigung einer Niederschrift nach dem NachwG beträgt jeweils ein Bruttomonatsgehalt.
Hessisches LAG, Beschluss vom 06.01.2014 - 4 Sa 677/13 (Keine Anwendbarkeit des Streitwertkatalogs - Gegenstandswert bei Annahmeverzugslohn)
Entgegen dem Streitwertkatalog sind neben einer Kündigungsschutzklage geltend gemachte Zahlungsanträge aufgrund Annahmeverzugs selbstständig in die Berechnung des Gegenstandswerts einzubeziehen.
ArbG München, Beschluss vom 20.11.2013 - 28 Ca 9371/13 (Gegenstandswerte bei Zeugnissen und mehreren Kündigungen - Bedeutung des Streitwertkatalogs)
Macht der Arbeitnehmer die Berichtigung des Zwischenzeugnisses sowie die Erteilung eines Endzeugnisses geltend und einigen sich die Parteien nach Erteilung des Endzeugnisses auf eine Zeugnisberichtigung, beträgt der Gegenstandswert dafür drei Bruttomonatsgehälter.
LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2013 - 7 Ta 41/13 (Vereinheitlichung der arbeitsgerichtlichen Streitwerte)
Der von einer bundesweiten Kommission erarbeitete Streitwertkatalog ist zwar für die Gerichte nicht bindend, sollte aber im Interesse einer möglichst einheitlichen Streitwertgestaltung regelmäßig angewandt werden.
BGH, Beschluss v. 21.10.2009 - IV ZB 27/09 (Keine Terminsgebühr beim Austausch von E-Mails)
Der Klägervertreter hatte zum Zweck der Beilegung der Streitigkeit mit dem Beklagten E-Mails ausgetauscht.
LAG München, Beschluss v. 19.10.2009 - 2 Ta 305/09 (Gegenstandswert des Beschäftigungs- und Weiterbeschäftigungsanspruch)
Es handelt sich um zwei Streitgegenstände. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
BAG, Beschluss v. 29.7.2009 - 7 ABR 95/07 (Honorar des Betriebsratsanwalts)
Ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht nur, wenn der Betriebsrat die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten vor Rechtshängigkeit eines Zustimmungsersetzungsverfahrens erforderlich halten durfte.
ArbG München, Beschluss v. 13.7.2009 - 21 Ca 5889/09 (Gegenstandswert: Freistellung und Zeugniserteilung)
Der Gegenstandswert für die Erteilung eines Zeugnisses (sowohl Zwischen- als auch Endzeugnis) beträgt regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt.
AG Essen-Borbeck, Urt. v. 23.3.2009 - 6 C 287/08 (Außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei Kündigungen)
Der Arbeitnehmer hatte einen Rechtsanwalt nach einer Kündigung mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt, welche erfolglos blieb.
LAG Rheinland-Pfalz 11.12.2008 - 1 Ta 220/08 - (Gegenstandswert - Zusammentreffen von Kündigungsschutzantrag und Entfristungsklage)
1. Greift ein Arbeitnehmer eine ihm während einer Anschlussbefristung seines Arbeitsverhältnisses ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung an und erhebt er gleichzeitig Entfristungsklage, so sind beide Beendigungstatbestände jedenfalls dann eigenständig zu bewerten, wenn zwischen ihnen weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Zusammenhang besteht.
BAG, Beschl. v. 29.3.2006 - 3 AZB 69/05, NZA 2006, 693
Eine unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts gefundene Regelung zwischen den Prozessparteien eines Verfahrens, die den Streit und die Ungewissheit über die Wirksamkeit einer Kündigung und das Bestehen des Arbeitsverhältnisses beseitigt, erfüllt den Tatbestand der Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 Abs. 1 S. 1 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG.