LAG München, Urt. v. 11.04.2018 – 10 Sa 820/17 (Schwerbehinderte Bewerber – Keine Unterrichtungspflicht bei fehlender Schwerbehindertenvertretung)
Die Pflicht zur Anhörung und Unterrichtung eines schwerbehinderten Bewerbers gem. § 164 Abs. 1 S. 8 und 9 SGB IX n.F. besteht nur, wenn eine Schwerbehindertenvertretung oder ein Betriebsrat bzw. Personalrat oder eine sonst in § 176 SGB IX genannte Vertretung besteht.
BAG, Urt. v. 16.01.2018 – 7 AZR 622/15 (Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung)
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung aufgrund des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung erfordert bei einem schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen nach § 92 S. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn bei Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach § 21, § 15 Abs. 2 TzBfG die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt ist oder die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurückliegt.
BAG, Urt. v. 28.09.2017 – 8 AZR 492/16 (Keine generelle Unterrichtungspflicht gegenüber abgelehnten schwerbehinderten Bewerbern)
Ein Verstoß gegen Verfahren- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Bewerber ist grds. ein Indiz i.S.v. § 22 AGG.
Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers, BAG, Urt. v. 11.06.2016, 8 AZR 375/15
Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch ein, begründet dies regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung.
BAG, Urt. v. 21.4.2016 – 8 AZR 402/14 (LAG Baden-Württemberg – 1 Sa 23/13) (Kündigung eines behinderten Menschen innerhalb der Wartezeit)
Die Beklagte hatte der als schwerbehindert anerkannten Klägerin nach der sechsmonatigen Probezeit gekündigt, da die Klägerin ihre Erwartungen nicht erfüllt habe.
BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 8 AZR 384/14 (LAG Düsseldorf – 5 Sa 1346/13) (Hinweis auf Schwerbehinderung in der Bewerbung ohne Angabe des GdB)
Ein Bewerber, der seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei der Behandlung seiner Bewerbung offenlegen möchte, muss lediglich über das Vorliegen einer ,,Schwerbehinderung“ informieren.
BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 381/14 (LAG Köln – 3 Sa 866/13) (Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist)
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
LAG, Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.9.2.015 – 3 Sa 36/15 (ArbG Flensburg – 2 Ca 621/14 (Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers bei nicht bestandenem Eignungstest)
Ein schwerbehinderter Bewerber habe regelmäßig auch dann einen Entschädigungsanspruch gegen den öffentlichen Arbeitgeber, wenn er im Auswahlverfahren einen Test nicht bestanden hat und deshalb nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei.
BAG, Urt. v. 18.9.2014 – 8 AZR 759/13 (Mitteilung der Schwerbehinderung bei Bewerbungen)
Möchte ein Bewerber seine Schwerbehinderung offenlegen, müsse er diese klar und eindeutig im Bewerbungsschreiben oder an hervorgehobener Stelle im Lebenslauf mitteilen.
BAG, Urteil vom 26.06.2014 -8 AZR 547/13 (Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund Schwerbehinderung - Unterlassene Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit)
Die Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers führt nicht zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, nur weil die Einschaltung der Agentur für Arbeit nach §§ 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 82 Satz 1 SGB IX unterblieben ist.
VG Saarland, Urteil vom 06.09.2013 - 3 K 408/13 (Krankheitsbedingte Kündigung Schwerbehinderter - Prüfungsumfang des Integrationsamtes)
Im Zustimmungsverfahren hat zwar keine zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu erfolgen. Das Integrationsamt muss aber im Rahmen seiner Ermessensentscheidung prüfen, welche Fehlzeiten zukünftig voraussichtlich auftreten werden, ob diese eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen bedeuten und dem Arbeitgeber noch zugemutet werden können.
BAG, Urteil vom 22.08.2013 - 8 AZR 563/12 (Öffentlicher Arbeitgeber - Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch)
Unterlässt es ein öffentlicher Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies ein geeignetes Indiz nach § 22 AGG für das Vorliegen einer Benachteiligung wegen der Behinderung.
BAG, Urteil vom 22.08.2013 - 8 AZR 574/12 (Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung wegen Interessenkollision - Entschädigungsanspruch)
Die Schwerbehindertenvertretung ist auch dann gem. §§ 81 Abs. 1, 95 Abs. 2SGB IX am Bewerbungsverfahren zu beteiligen, wenn der Schwerbehindertenvertreter sich selbst ebenfalls auf die zu besetzende Stelle beworben hat.
BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 (Wirksamkeit des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes bei Einlegung von Rechtsmitteln
Die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers entfaltet im Kündigungsschutzverfahren - vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit - solange Wirksamkeit, bis sie nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben wurde.
VG Stuttgart, Urteil vom 14.03.2013 - 11 K 3968/12 (Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen)
Das Integrationsamt muss vor seiner Entscheidung über die Zustimmung zu einer Kündigung wegen Betriebsschließung auch bei der Existenz einer Namensliste i.S.v. § 1 Abs. 5 KSchG ermitteln, ob und nach welchen Kriterien die Belange des schwerbehinderten Menschen im Rahmen der Sozialauswahl berücksichtigt worden sind.
BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 180/12 (Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers ohne Angabe von Gründen)
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Beteiligten unverzüglich i.S.d. § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX über die Gründe seiner Auswahlentscheidung bei Bewerbungen zu unterrichten, wenn er die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt.
BAG, Urteil vom 24.01.2013 - 8 AZR 188/12 (Gesetzlicher Anspruch schwerbehinderter Bewerber auf Einladung zum Vorstellungsgespräch)
Anders als private Arbeitgeber ist der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, jeden schwerbehinderten Bewerber, der nicht von vornherein offensichtlich ungeeignet für die ausgeschriebene Stelle ist, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
BAG, Urt. v. 07.04.2011 – 8 AZR 679/09 (Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers)
Ein öffentlicher Arbeitgeber hat bei der Besetzung von Stellen eine Bestenauslese gemäß Art.
BAG, Urt. v. 17.08.2010 – 9 AZR 839/08 (Entschädigungsanspruch schwerbehinderter Menschen bei Bewerbung)
Ist eine Stelle mit einer Bewerbungsfrist ausgeschrieben, auf die sich ein schwerbehinderter Mitarbeiter zwar innerhalb der Frist bewirbt, die aber schon vor Ende der Bewerbungsfrist und vor Einreichen der Bewerbung des Mitarbeiters vergeben wird, so wird dem schwerbehinderten Mitarbeiter die in der inhaltlichen Prüfung der Bewerbung liegende Chance verwehrt.
BAG, Beschluss v. 29.7.2009 - 7 ABR 25/08 (Wahlanfechtung Schwerbehindertenvertretung)
Die Gewerkschaft ist trotz der Verweisung in § 94 Absatz 6 Satz 2 SGB IX nicht antragsberechtigt.
BAG, Urt. v. 21.7.2009 - 9 AZR 431/08 (Vorstellungsgespräch)
Dem Grunde nach hat ein Schwerbehinderter einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 AGG, wenn er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird.
BAG, Urt. v. 18.11.2008 - 9 AZR 643/07 (Benachteiligung bei Bewerbung)
Eine Benachteiligung wegen Behinderung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung zur Zeit der benachteiligenden Maßnahme kannte oder kennen musste.
BAG, Urt. v. 16.9.2008 - 9 AZR 791/07 (Benachteiligung durch Nichtlesen der Bewerbung)
Die Klägerin hat eine Schwerbehinderung durch Diabetes. Auf ihre Schwerbehinderung wies sie am Ende ihres Bewerbungsschreibens hin.
SAG 16.09.2008 - 9 AZR 791/07 - (Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Menschen zum Vorstellungsgespräch)
Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen.
BAG, Urt. v. 21.11.2006 - 9 AZR 176/06, FA 2007, 27
Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX ist jede über acht Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Anspruch, auf ihr Verlangen hin von dem Arbeitgeber nicht mehr als acht Stunden werktäglich beschäftigt zu werden.
BAG, Urt. v. 24.10.2006 - 9 AZR 669/05, DB 2007, 351
Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX tritt dem Urlaubsanspruch hinzu, den der Beschäftigte ohne Berücksichtigung seiner Schwerstbehinderung beanspruchen kann.