BAG, Urt. v. 27.06.2018 – 10 AZR 290/17 (Rückzahlung einer tariflichen Sonderzuwendung)
Der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung kann in Tarifverträgen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag im Folgejahr abhängig gemacht werden.
BAG, Urteil vom 06.08.2013 - 9 AZR 442/12 (Rückzahlung von Fortbildungskosten)
Eine Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsklausel ist intransparent, wenn der Arbeitnehmer über die zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach nicht hinreichend informiert wird und so ungerechtfertigte Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume für den Arbeitgeber entstehen.
BAG, Urt. v. 19.01.2011 – 3 AZR 621/08 (Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Eigenkündigung – AGB-Kontrolle)
Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- und Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.
BAG, Urt. v. 14.1.2009 - 3 AZR 900/07 (Fortbildungsvertrag: Bindungsdauer)
Eine Rückzahlungsklausel bei angefallenen Fortbildungskosten ist wirksam, wenn die Fortbildung einen Vorteil für den Arbeitnehmer darstellt und dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Bindungsdauer steht.
BAG 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 - (überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten)
Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
BAG, Urt. v. 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 (Rückzahlung von Ausbildungskosten)
1. Sachverhalt: Ein Student studierte an einer privaten Fachhochschule BWL. Ein Unternehmen schloss mit dem Studenten (und einigen anderen Studenten) eine Vereinbarung, wonach der Student in den Praxisphasen des Studiums in dem Unternehmen gegen Entgelt arbeitete und das Unternehmen ein Stipendium in Form eines Darlehens anbot.
BAG 18.03.2008 - 9 AZR 1B6/07 - (Rückzahlungsklausel bei "Volontariatsvertrag" mit Ausbildungsvergütung)
Der Arbeitnehmer ist Verbraucher iSv. § 138GB. Deshalb unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen gemäß § 310 Abs. 3 Nlr. 2 BGB auch dann der Kontrolle nach § 307 BGB, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind.
BAG, Urt. v. 11.4.2006 - 9 AZR 610/05, NZA 2006,1042
1. Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB).
BAG, Urt. v. 17.11.2005 - 6 AZR 160/05, NZA 2006, 872
Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien (hier: § 10a der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (DCVArbVtrRL oder AVR-Caritas) sind als AGB i.S. der §§ 305 ff. BGB anzusehen, so dass grundsätzlich eine Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB vorzunehmen ist. Diese ist jedoch unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts (§310 Abs. 4 Satz 2 BGB) durchzuführen.