ArbG Bonn, Urt. v. 15.12.2016 – 3 Ca 1935/16 (Ende der Elternzeit bei Tod eines Kindes)
Stirbt das Kind während der Elternzeit, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis frühestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes kündigen.
BVerfG, Beschl. v. 8.6.2016 – 1 BvR 3634/13 (BAG – 6 AZR 49/12) (Massenentlassungsschutz bei Elternzeit)
Der Massenentlassungsschutz gilt auch für Arbeitnehmer in Elternzeit, denen die Kündigung allein deshalb außerhalb des 30-Tage Zeitraums des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugegangen ist, weil zunächst das behördliche Verfahren für die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG (a.F.) durchzuführen war.
BAG, Urt. v. 9.9.2015 – 7 AZR 148/14 (Sächs. LAG – 9 Sa 342/13 (Vereinbarung einer Elternzeit-Befristung vor dem Elternzeit-Antrag der Stammkraft)
Eine Zweckbefristung des Arbeitsvertrags zur Elternzeitvertretung nach § 21 Abs. 3 BEEG könne bereits dann vereinbart werden, wenn die Stammkraft noch keine Elternzeit verlangt, sondern lediglich die Inanspruchnahme von Elternzeit angekündigt habe.
BAG, Urt. v. 19.5.2015 – 9 AZR 725/13 (LAG Hamm – 16 Sa 51/13) (Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses)
Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht mehr möglich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer deswegen keinen Urlaubsanspruch mehr, sondern nur noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setze gerade voraus, dass der Urlaubsanspruch noch bestehe.
BAG, Urt. v. 17.05.2011 – 9 AZR 197/10 (Kürzung von Urlaub in der Elternzeit)
Während der Elternzeit ruhen die beiderseitigen Hauptleistungspflichten.
BAG, Urt. v. 27.01.2011 – 6 AZR 526/09 (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Kein Stufenaufstieg durch Elternzeit)
Die Berechnung des Arbeitsentgelts erfolgt in Tarifverträgen in der Regel durch eine Eingruppierung in verschiedene Entgeltgruppen, die wiederum in verschieden Entgeltstufen unterteilt sind.
SAG 21.05.2008 - 5 AZR 1B7/07 - (Sonderleistung - Nichtberücksichtigung von Elternzeit)
Die tarifvertragliche Regelung einer besonderen Leistung (hier: §§ 9 und 10 des Manteltarifvertrages der Kliniken der Unternehmensgruppe Dr M. vom 1. März 1999), die ein zusätzliches Entgelt darstellt und mit der der Zuwachs an Erfahrungswissen honoriert werden soll, darf Zeiten des Erziehungsurlaubs unberücksichtigt lassen.
BAG, Urt v. 9.5.2006 - 9 AZR 278/05, NZA 2006,1413
Der Senat hält an seiner im Schrifttum im Wesentlichen auf Zustimmung gestoßenen Rechtsprechung fest, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit auch während der Elternzeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BErzGG beantragen kann (Bestätigung BAG vom 19.4.2005 - 9 AZR 233/04 = AP Nr. 44 zu § 15 BErzGG).