BAG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 AZR 700/15 (Betriebsratsanhörung bei Kündigung – Pflicht zur Mitteilung nachträglich bekannt gewordener Umstände)
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat auf eine vor Zugang der Kündigung veränderte Sachlage hinweisen, wenn die Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG andernfalls irreführend wäre.
BAG, Urt. v. 17.3.2016 – 2 AZR 182/15 (LAG Hamm – 3 Sa 431/14) (Keine Vermutungswirkung einer Namensliste i.S.d. § 1 Abs. 5 KSchG bei Teil-Interessenausgleich)
Das Eingreifen der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG erfordere die umfassende Verständigung der Betriebsparteien über die gesamte geplante Betriebsänderung.
BAG, Urt. v. 16.7.2015 – 2 AZR 15/15 (LAG Hamm – 7 Sa 206/14) (Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats über die Kündigungsgründe)
Der Arbeitgeber habe den Betriebsrat im Rahmen einer Kündigung auch über solche Umstände zu unterrichten, die sich zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, um eine sachgerechte Arbeitsweise des Betriebsrats zu ermöglichen.
BAG, Urteil vom 12.09.2013 - 6 AZR 121/12 (Kündigung während der Wartezeit - Betriebsratsanhörung)
Bei einer Kündigung während der Wartezeit reicht es für die Unterrichtung des Betriebsrats i.S.v. § 102 BetrVG aus, wenn der Arbeitgeber sein bloßes subjektives Werturteil mitteilt.
Dies gilt auch, wenn dieses auf einem Tatsachenkern beruht.
BAG, Urt. v. 23.4.2009 - 6 AZR 516/08 (Personalratsanhörung bei Wartezeitkündigung)
Innerhalb der Probezeit muss der Arbeitgeber die Personalvertretung über die Person des Arbeitnehmers, die Art der Kündigung, den Kündigungstermin sowie die Gründe für die in Aussicht genommene Kündigung informieren.
SAG 24.04.2008 - 8 AZR 268/07 - (Betriebsübergang - Wirksamkeit einer Kündigung - Zulässigkeit der Berufung - Betriebsratsanhörung)
Werden von Streitgenossen dieselben fachlichen und verfahrensrechtlichen Angriffe erhoben, kann der Berufungsanwalt auf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Schriftsatz zur Berufungsbegründung verweisen, soweit er nach pflichtgemäßer Prüfung sich dessen Inhalt zu eigen macht und Weiteres nicht vorzubringen hat.
BAG 03.04.2008 - 2 AZR 965/06 - (Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung "Verbrauch" des Kündigungsrechts)
Trägt der Arbeitgeber hinsichtlich der Frage einer Kündigungsanhörung des Betriebsrats vor, das - namentlich bezeichnete - Betriebsratsmitglied Habe "sinngemäß" geäußert, dass es "seitens des Betriebsrats gegen die außerordentliche sowie ordentliche Kündigung keine Bedenken hätte", so ist dies kein ausreichender Vortrag einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats.
BAG v. 21.6.2006, 2 AZR 300/05, AP Nr. 1 zu § 62 LPVG Sachsen-Anhalt
Eine Verletzung von Begründungspflichten wie der des § 62 Abs. 7 Satz 2 LPVG Sachsen-Anhalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (2. Februar 2006 -2 AZR 38/05 -; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - aaO) und des Bundesverwaltungsgerichts (26. Juli 1984 - 1 D 57.83 - BVerwGE 76, 182) jedenfalls bei der Letztentscheidung einer obersten Dienstbehörde regelmäßig nicht geeignet, eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 108 Abs. 2 BPersVG zu begründen.
BAG, Urt. v. 27.4.2006 - 2 AZR 426/05, DVB1. 2006,1394
Es ist nicht stets erforderlich, dass dem Personalrat der konkrete Termin genannt wird, zu dem die Kündigung wirken soll.
BAG, Urt. v. 10.11.2005 - 2 AZR 623/04, NZA 2006, 491
Einer - erneuten - Anhörung des Betriebsrats bedarf es schon immer, wenn der Arbeitgeber bereits nach Anhörung des Betriebsrats eine Kündigung erklärt hat, d.h., wenn die erste Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist und der Arbeitgeber damit seinen Kündigungswillen bereits verwirklicht hat und nunmehr eine neue (weitere) Kündigung aussprechen will.