EuGH, Urt. v. 11.07.2018 – C-60/17 (Betriebsübergang bei tariflich angeordneter Übernahme von Arbeitnehmern)
Nach Art. 1 Abs. 1 RL 2001/23/EG kann eine wirtschaftliche Einheit, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, ihre Identität wahren, wenn ihre Hauptbelegschaft vom Erwerber übernommen wird. Dass bereits ein Tarifvertrag die Übernahme der Arbeitnehmer anordnet, ändert an der Übertragung i.S.d. RL. 2001/23/EG nichts.
BAG, Beschl. v. 20.02.2018 – 1 ABR 53/16 (Fortführung einer Vergütungsordnung bei Betriebsübergang)
Die tarifliche Entgeltordnung stellt im tarifgebundenen Betrieb zugleich das kollektive Vergütungssystem dar, zu deren Anwendung der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet ist. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG ist insoweit ausgeschlossen, als eine abschließende und zwingende tarifliche Regelung besteht.
BAG, Urt. v. 25.01.2018 – 8 AZR 309/16 (Ohne Betriebsinhaberwechsel kein Betriebsübergang – Ohne Betriebsübergang keine Widerspruchsfrist)
Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die den Betrieb im eigenen Namen führende und nach außen als Inhaberin auftretende Person wechselt. Es reicht nicht, wenn gegenüber der Belegschaft eine andere Person als Inhaberin auftritt.
BAG, Urt. v. 21.12.2017 – 8 AZR 700/16 (Betriebsübergang – Verwirkung des Widerspruchsrechts bei bloßer Weiterarbeit)
Mit der bloßen Weiterarbeit beim Betriebserwerber verwirken Arbeitnehmer noch nicht ihr Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB wegen einer fehlerhaften Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB.
BAG, Urt. v. 13.12.2017 – 4 AZR 202/15 (Betriebsübergang – Regelungsmöglichkeiten durch Personalüberleitungsvertrag)
Eine Personalüberleitungsvereinbarung, die ohne Beteiligung des Erwerbers abgeschlossen wird, kann diesen nicht zur dynamischen Anwendung von Tarifverträgen verpflichten.
BAG, Urt. v. 23.11.2017 – 6 AZR 683/16 (Betriebsübergang – Weitergeltung einer dynamischen Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht)
Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dynamische Verweisung auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB weiter.
BAG, Urt. v. 19.10.2017 – 8 AZR 63/16 (Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz – Zuordnung von Arbeitnehmern im Interessenausgleich)
Ist ein Arbeitsverhältnis bei einer Aufspaltung nicht bereits nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf einen der übernehmenden Rechtsträger übergegangen, kann eine „umwandungsrechtliche“ Zuordnung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 UmwG nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen.
BAG, Urt. v. 24.08.2017 – 8 AZR 265/16 (Betriebsübergang – Umfang der Informationspflicht und Verwirkung des Widerpsruchsrechts)
Eine fehlerhafte Information nach § 613a Abs. 5 BGB setzt die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht in Lauf.
EuGH, Urt. v. 27.04.2017 – C-680/15 u. C-681/15N – Asklepios (Fortgeltung dynamischer Verweisungsklauseln beim Betriebsübergang)
Mit Art. 3 der RL 2001/23/EG ist es grds. vereinbar, wenn der Betriebserwerber an eine dynamische Bezugnahme der Betriebserwerber im Arbeitsvertrag der übernommenen Arbeitnehmer auf den beim Veräußerer anzuwendenden Tarifvertrag ebenfalls dynamisch gebunden ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn für ihn eine einvernehmliche oder einseitige Anpassungsmöglichkeit besteht.
EuGH, Urt. v. 06.04.2017 – Rs. C-337/15 (Kündigung nach Betriebsübergang – Zu berücksichtigende Beschäftigungszeiten)
Nach Art. 3 RL 2001/23/EG sind bei der Kündigung eines Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang für die Bestimmung der ihm zustehenden Kündigungsfrist auch die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer beim Veräußerer zurückgelegt hat. Dies gilt auch, wenn die Kündigung erst nach dem Ablauf eines Jahres seit dem Betriebsübergang erfolgt.
BAG, Urt. v. 23.03.2017 – 8 AZR 91/15 (Anteilserwerb kein Betriebsübergang)
Der bloße Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft und die Ausübung von Herrschaftsmacht über diese Gesellschaft durch eine andere Gesellschaft stellen keinen Betriebsübergang nach § 613a BGB oder der Richtlinie 2001/23/EG dar.
BAG, Urt. v. 15.12.2016 – 8 AZR 612/15 (Betriebsübergang – Umfang der Informationspflicht und Auswirkung von Informationsfehlern)
Eine fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung des Erwerbers nach § 112a Abs. 2 S. 1 BetrVG setzt die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht in Lauf.
BAG, Urt. v. 25.08.2016 – 8 AZR 53/15 (Betriebsübergang – Abgrenzung zwischen einem „betriebsmittelarmen“ und „betriebsmittelgeprägten“ Betrieb
Weil für die wirtschaftliche Einheit „Rettungsdienst“ materielle Betriebsmittel, wie Fahrzeuge für die Notfallrettung bzw. den Krankentransport, erforderlich sind, kommt es hier nicht „im Wesentlichen“ auf die menschliche Arbeitskraft an. Gleichwohl wird die Identität des Rettungsdienstes durch das qualifizierte Rettungspersonal mitgeprägt.
BAG, Urt. v. 17.11.2015 – 1 AZR 938/13 (LAG Köln – 12 Sa 692/13) (Diskriminierende Abfindungsregelung im Sozialplan)
Eine Sozialplanbestimmung, die Mitarbeiter von der üblichen Abfindung ausschließt und ihnen lediglich einen Pauschalbetrag zuweist, weil diese Anspruch auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung haben, stellt eine unmittelbare diskriminierende Regelung dar.
BAG, Urt. v. 24.9.2015 – 2 AZR 562/14 (LAG Thüringen – 6 Sa 198/13) (Betriebsübergang – Rechtstellung des widersprechenden Arbeitnehmers bei Kündigung durch Veräußerer)
Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber, so ist eine Kündigung durch den Veräußerer selbst dann möglich, wenn er ordentlich unkündbar ist.
BAG, Urt. v. 5.5.2015 – 1 AZR 763/13 (LAG Köln – 6 Sa 151/13) (Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang)
Betriebsvereinbarungen gelten weiterhin kollektivrechtlich, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil unter Wahrung seiner Identität gem. § 613a BGB auf den Erwerber übergeht.
BAG, Urt. 9.12.2014 – 1 AZR 102/13 (LAG Hamm – 4 Sa 686/11) (Ausschluss von älteren Arbeitnehmern von Sozialplanansprüchen)
In einem Sozialplan können solche Arbeitnehmer von Abfindungsleistungen ausgeschlossen werden, die nach Bezug von ALG I rentenberechtigt sind.
EuGH, Urteil vom 11.09.2014 - Rs. C-328/13 (Betriebsübergang - Bindung des Erwerbers an nachwirkende Tarifverträge - Ablösung)
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG ist dahin auszulegen, dass "in einem Kollektivertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen" auch solche Arbeitsleistungen sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats trotz Kündigung des Tarifvertrags weiter nachwirken.
BAG, Urteil vom 03.07.2014 - 4 AZR 961/11 (Betriebsübergang - Ablösung transformierter tariflicher Regelungen durch Betriebsvereinbarung)
Ursprünglich kraft beiderseitiger Tarifbindung geltende tarifliche Regelungen, die nach § 613a Abs.1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformiert worden sind, können nicht durch eine teilmitbestimmte ungünstigere Betriebsvereinbarung gem. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst werden (sog. Über-Kreuz-Ablösung). Dies gilt jedenfalls außerhalb des Bereichs der erzwingbaren Mitbestimmung.
BAG, Urteil vom 22.05.2014 - 8 AZR 1069/12 (Betriebs(teil)übergang im öffentlichen Dienst - Arbeitsvermittlung)
Arbeitsvermittlung nach dem SGB II stellt grundsätzlich eine wirtschaftliche und damit nicht hoheitliche Tätigkeit dar. Ein Out- bzw. Insourcing dieser Tätigkeit als wirtschaftliche Einheit kann einen Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB auslösen.
BAG, Urteil vom 24.04.2014 - 8 AZR 369/13 (Betriebsübergang - Adressat des Widerspruchs bei mehreren Betriebsübergängen)
§ 613a Abs. 6 Satz 2 BGB eröffnet dem Arbeitnehmer nicht das Recht, einen Widerspruch gegen den Übergang des mittlerweile bei einem Nachbewerber bestehenden Arbeitsverhältnisses auf einen Ersterwerber zu erklären.
BAG, Urteil vom 12.02.2014 - 4 AZR 317/12 (Kein Verzicht auf tarifliche Ansprüche nach Betriebsübergang)
Ein Betriebsübergang hat auf die Unverzichtbarkeit eines zuvor entstandenen tarifvertraglichen Anspruchs keine Auswirkung. Die Rechtsnormen, die gem. § 613a BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber werden, behalten ihren kollektiv-rechtlichen Charakter.
BAG, Urteil vom 12.12.2013 - 8 AZR 1023/12 (Betriebsübergang bei Leiharbeitnehmern)
Leiharbeitsunternehmen zeichnen sich durch eine Gesamtheit von Fachwissen, Verwaltungspersonal und Leiharbeitnehmern aus.
BAG, Urteil vom 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 (Betriebsübergang - Information über Neugründung nach § 112a BetrVG als Pflichtangabe)
Ist die Betriebserwerberin ein Unternehmen, das nach dem Betriebsübergang gem. § 112a BetrVG nicht sozialplanpflichtig ist, so ist hierüber auch dann zu informieren, wenn eine Betriebsänderung gar nicht eingeplant ist.
BAG, Beschluss vom 14.08.2013 - 7 ABR 56/11 (Weitergeltung einer Vergütungsordnung nach Betriebsübergang)
Die Weitergeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach einem Betriebs(teil-)übergang verstößt weder gegen Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - Rs. C-426/11 (Neue Regeln für die dynamsiche Bezugnahme auf Tarifverträge bei Betriebsübergang)
Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen verwehrt es einem Mitgliedstaat vorzusehen, dass bei einem Betriebsübergang arbeitsvertragliche Vereinbarungen über die dynamische Geltung von nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträgen gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese Kollektiverträge teilzunehmen.
BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 877/11 (Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Betrieb bei Betriebsübergang)
Von einem Betriebsübergang werden nur diejenigen Arbeitnehmer erfasst, deren Arbeitsverhältnisse dem übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet waren.
BAG, Urt. v. 23.09.2010 – 8 AZR 567/09 (Betriebsübergang – Trennung von Belegschaft und Betriebsmitteln )
Nachdem ein Unternehmen Insolvenz anmelden musste, gründeten zwei der bisherigen Geschäftsführer zwei neue Gesellschaften und kauften die Produktionsmaschinen des Insolvenzschuldners vom Insolvenzverwalter.
BAG, Urt. v. 27.07.2010 – 1 AZR 874/0 (Gleichbehandlung bei Gehaltserhöhung)
Im Zuge eines Betriebsübergangs kann es zu einer Gehaltsdifferenz zwischen übernommenen Arbeitnehmern und der Stammbelegschaft kommen.
EuGH, Urt. v. 12.2.2009 - Rs. C-466/07 (Begriff des Betriebsübergangs)
Der EuGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob Art. 1 Absatz 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 Anwendung findet, wenn der neue Inhaber die organisatorische Selbstständigkeit des übertragenen Unternehmens- oder Betriebsteils nicht wahrt.
BAG, Urt. v. 22.1.2009 - 8 AZR 808/08 (Inhalt einer Unterrichtung)
Die Unterrichtung über einen Betriebsübergang muss in einem konkreten Hinweis beinhalten, dass die Erwerberin kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt.
BAG, Urt. v. 18.12.2008 - 8 AZR 660/07 (Gesetzliche überleitung fällt nicht unter § 613 a BGB)
§ 613 a BGB findet auf die gesetzliche überleitung von Arbeitsverhältnissen keine Anwendung, weil das Merkmal eines übergangs "durch Rechtsgeschäft" nicht erfüllt ist.
SAG 18.12.2008 - 8 AZR 660/07 - (Arbeitgeberwechsel durch gesetzlich angeordnete Umstrukturierung)
Das BAG hatte zu entscheiden, ob bei der überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem Betriebsübergang ein Widerspruchsrecht gegen die überleitung des Arbeitsverhältnisses besteht.
BAG, Beschluss v. 9.12.2008 - 1 ABR 75/07 (Betriebsübergang während des Beschlussverfahrens)
Der Betriebserwerber tritt auch ohne entsprechende Prozesserklärung automatisch in die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Arbeitgebers ein.
BAG, Urt. v. 27.11.2008 - 8 AZR 225/07 (Verwirkung des Widerspruchsrechts)
Ein Widerspruchsrecht ist jedenfalls mit Ablauf von zehn Monaten nach Informierung über den Betriebsübergang verwirkt.
BAG, Urt. v. 27.11.2008 - 8 AZR 188/07 (Widerspruch nach Ende des Arbeitsverhältnisses)
Das Widerspruchsrecht ist nicht bereits dadurch verwirkt, dass der Arbeitnehmer weiterarbeitet.
BAG, Urt. v. 30.10.2008 - 8 AZR 397/07 (Betriebsübergang bei Rechtsanwaltskanzlei)
Eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer GbR beschäftigte insgesamt 13 Angestellte. Zum Ende des Jahres 2004 beschlossen die Gesellschafter die Stilllegung der Kanzlei und kündigten der Klägerin, die als ReNo angestellt gewesen war.
SAG 20.10.2008 - 8 AZR 855/07 - (Abgrenzung Auflösung - Betriebsübergang bei Befristung)
Die übertragung bisher von der Bundeswehr durchgeführter militärischer Instandsetzungsarbeiten auf eine neu gegründete GmbH stellt keinen Betriebsübergang dar, wenn die bisherige Instandsetzungseinheit durch die Bundeswehr aufgelöst wird.
BAG 25.09.2008 - 8 AZR 607/07 - (Abgrenzung Betriebsübergang - Auftragsnachfolge)
Vergibt die Bundeswehr den Auftrag zur Bewachung eines Truppenübungsplatzes an ein anderes Bewachungsunternehmen als bisher, liegt kein Betriebsübergang vor, wenn es sich um eine reine Auftragsnachfolge handelt.
SAG 21.08.2008 - 8 AZR 407/07 - (Unterrichtungspflicht - Identität des übernehmers)
Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss gem. § 613a Abs. 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren.
BAG, Urt. v. 21.5.2008 - 8 AZR 481/07 (Betriebsübergang bei Gründung einer Servicegesellschaft)
Problem: Ein kommunales Krankenhausunternehmen wollte seine Reinigungsarbeiten zukünftig durch eine eigens gegründete Service GmbH erbringen lassen.
SAG 21.05.2008 - 8 AZR 481/07 - (Gründung einer Service-GmbH mit Arbeitnehmer-"Rückverleihung")
Gründet ein Kommunalunternehmen, das Krankenhäuser betreibt, eine Service GmbH und übernimmt diese alle Reinigungskräfte dieser Krankenhäuser, so liegt ein Betriebsteilübergang vor, wenn die GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung alle übernommenen Reinigungskräfte an das.Kommunalunternehmen "zurückentleiht" und diese dort die gleichen Tätigkeiten verrichten wie bisher.
SAG 21.02.2008 - 8 AZR 157/07 - (Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers nach Gesellschaftsrecht - Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer?)
Erlischt der bisherige 8etriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann.
SAG 21.02.2008 - 8 AZR 157/07 - (Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers nach Gesellschaftsrecht - Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer?)
Erlischt der bisherige 8etriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann.
BAG 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06
Bei einem Betriebsübergang muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die betroffenen Arbeitnehmer auch darüber unterrichten, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebes, nicht aber das Betriebsgrundstück übernimmt.
BAG, Urt. v. 27.1.2008 - 8 AZR 174/07 (Nachträglicher Widerspruch - Verwirkung)
Unterbleibt eine Unterrichtung der Belegschaft über einen Betriebsübergang, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich ohne Fristbindung nachträglich dem übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen.
BAG, Urt. v. 15.2.2007 - 8 AZR 431/06, Pressemitteilung Nr. 14/07
Nutzt ein Auftragnehmer zur Durchführung der Ausbein-, Zerlege- und Schlachtarbeiten die ihm vom Inhaber des Schlachthofs zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus.
BAG, Urt. v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, Pressemitteilung Nr. 81/06
Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer fehlerhaft über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers über Verpflichtungen gem. § 613a Abs. 2 BGB informiert, ist nicht ordnungsgemäß, so dass sie die einmonatige Frist des Arbeitnehmers, dem übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, nicht auslöst.
BAG, Urt. v. 24.8.2006 - 8 AZR 317/05, FA 2006, 314
Eine von dem Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt.
BAG, Urt. v. 24.8.2006 - 8 AZR 574/05, DB 2007, 230
Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, bleibt für die gerichtliche Klärung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang prozessführungsbefugt. Dies gilt zumindest dann, wenn der Betriebsübergang nach Klageerhebung erfolgte.
BAG, Urt. v. 13.7.2006 - 8 AZR 303/05, NZA 2006,1273
Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung führt nicht zum Fristbeginn.
BAG, Urt. v. 13.7.2006 - 8 AZR 305/05, NZA 2006,1268
Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst.
BAG, Urt. v. 13.6.2006 - 8 AZR 271/05, NZA 2006,1101
Nutzt ein Auftragnehmer von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellte technische Geräte und Anlagen, um die Personenkontrolle am Flughafen durchzuführen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist die wirtschaftliche Einheit zu sehen.
BAG v. 4.5.2006, 8 AZR 299/05, NZA 2006,1096
Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB setzt voraus, dass die Identität des Betriebes gewahrt bleibt. Kam es beim früheren Betreiber eines Frauenhauses lediglich zu einer Unterbringung der misshandelten Frauen und Kinder, während der neue Betreiber ein umfassendes Präventions- und Weiterbildungskonzept verfolgt, innerhalb dessen die Mitarbeiter des Frauenhauses auch die präventive Beratung in Beratungsstellen durchführen, steht diese Konzeptions- und Organisationsänderung einem Betriebsübergang entgegen; der Betrieb wird nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt.
BAG, Urt. v. 6.4.2006 - 8 AZR 249/04, NZA 2006,1039
Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Ein Betrieb oder Betriebsteil geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird.
BAG, Urt. v. 6.4.2006 - 8 AZR 222/04, NZA 2006, 723
Bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang gegeben ist, ist das Merkmal der eigenwirtschaftlichen Nutzung der sächlichen Betriebsmittel nicht mehr heranzuziehen (im Anschluss an EuGH 15. Dezember 2005 - Rs. C-232/04 und C-233/04 - ZIP 2006, 95).
BAG, Urt. v. 2.3.2006 - 8 AZR 147/05, NZA 2006,1105
Die Herausnahme von Seeschiffen aus dem Geltungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie EGRL 23/2001 bindet nicht die nationalen Gerichte, so dass § 613a BGB anwendbar bleibt.
BAG, Urt. v. 2.3.2006 - 8 AZR 124/05, NZA 2006, 848
§ 613a BGB ist für Betriebsübergänge, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes vollzogen werden, unanwendbar. Auch eine sinngemäße Anwendung von § 613 a Abs. 6 BGB kommt nicht in Betracht, wenn ein Gesetz zur überleitung von Arbeitsverhältnissen von einem Land auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts ausdrücklich nur auf die Anwendung der rechtserhaltenden Regelungen gegen den neuen Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 - 4 BGB verweist.
BAG, Urt. v. 16.2.2006 - 8 AZR 211/05, NZA 2006, 592
Haben zwei Unternehmen in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen (hier: privates und gewerbliches Handwerk) einen eigenen Geschäftsführer, liegt mangels eines einheitlichen betriebsbezogenen Leitungsapparates kein gemeinsamer Betrieb vor, auch wenn die Geschäftsführer Familienmitglieder sind.
EuGH v. 15.12.2005 - C-232/04, NZA 2006, 29 (Güney-Görres)
Artikel 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung des Vorliegens eines Unternehmens- oder Betriebsübergangs nach dieser Vorschrift im Fall einer Auftragsneuvergabe im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Feststellung einer überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines übergangs dieser Mittel vom ursprünglichen Auftraggeber auf den neuen Auftragnehmer ist.