BAG, Beschl. v. 20.03.2018 – 1 ABR 15/17 (Auskunftsanspruch des Betriebsrats nur bei Darlegung eines Aufgabenbezugs)
Der Auskunftsanspruch eines Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG ist nur gegeben, wenn die Auskunft erforderlich ist, damit der Betriebsrat seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erfüllen kann.
BAG, Urteil vom 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12 (Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers nach § 13 AÜG - Verjährung)
Der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft unterliegt der dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB.
BAG, Beschluss vom 17.09.2013 - 1 ABR 26/12 (Auskunftsanspruch des Betriebsrats bezüglich Abmahnungen)
Der Betriebsrat hat keinen generellen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Vorlage erteilter und beabsichtigter Abmahnungen aus § 80 Abs. 2 BetrVG.
LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20.01.2011 – 4 Sa 494/10 (Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers bei Überstunden)
Zu klären war die Frage, ob ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft in Bezug auf die von ihm geleisteten Stunden hat.
BAG 27.08.2008 - 5 AZB 71/08 - (Auskunftsanspruch - Rechtswahl)
Für Entschädigungsansprüche des Stellenbewerbers wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG eröffnet, wenn sich die Klage gegen den potenziellen Arbeitgeber richtet.
HessLAG, Teilurt. v. 15.3.2006 - 17 Sa 2327/04, juris
Wird der Arbeitgeber auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Anspruch genommen, hat er gegen den Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 74 c HGB einen Anspruch auf Auskunft über die tatsächlichen Umstände, die nach § 615 Satz 2 BGB das Erlöschen seiner Zahlungspflicht bewirken.
BAG, Teilurt. v. 19.4.2005, 9 AZR 188/04, NZA 2005, 983
Außerhalb der gesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsansprüche besteht ein Auskunftsrecht dann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann.