BAG, Urt. v. 20.03.2018 – 9 AZR 479/17 (Entstehung eines Arbeitsverhältnisses durch kurze Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Berufsausbildung)

Nach Bestehen der Abschlussprüfung begründet die Weiterarbeit des Auszubildenden – ggf. auch nur bis zur Zeugnisausabe – ein Arbeitsverhältnis nach § 24 BBiG, sofern auch nur ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter des Auszubildenden Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung hat.

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BAG, Urt. v.22.02.2018 – 6 AZR 50/17 (Berufswechselkündigung durch Auszubildenden mit längerer Frist)

§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf.

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BAG, Urt. v. 9.6.2016 – 6 AZR 396/15 (LAG Hessen – 4 Sa 1465/14) (Berufsausbildungsverhältnis – Vertragliche Verlängerung der Probezeit)

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 1 BBiG im fünften Ausbildungsmonat.

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BAG, Urt. v. 12.2.2015 – 6 AZR 831/13 (LAG Berlin-Brandenburg – 3 Sa 1781/12) (Probezeitenvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis)

Zwischen den Parteien hatte zunächst ein Ausbildungsverhältnis bestanden, welches jedoch durch außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden war.

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BAG, Urteil vom 16.07.2013 - 9 AZR 784/11 (Angemessene Vergütung und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis)

Der Schadensersatzanspruch nach § 23 BBiG wegen vorzeitiger Auflösung eines Berufsbildungsverhältnisses umfasst - im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB keine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG.

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BVerwG, Beschluss vom 08.07.2013 - 6 PB 11.13 (Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern - Haushaltsrecht)

Der kommunale Haushaltsgesetzgeber kann im Stellenplan über die Aufteilung in Beamtenstellen und solche für Arbeitnehmer unterscheiden. Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters wird hierdurch nicht berührt.

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ArbG Magdeburg, Urt. v. 07.09.2011 – 3 Ca 1640/11 (Kündigung eines Auszubildenden wegen Fehlzeiten in der Berufsschule)

An die außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.

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BAG, Urt. v. 14.1.2009 - 3 AZR 427/07 (Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses)

Sachverhalt: Im Ausbildungsvertrag war vorgesehen, dass die Berufsausbildung am 17.8.2006 enden sollte. Es wurde auf den TVAöD Bezug genommen. Dieser regelt u.a., dass sich das Ausbildungsverhältnis im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung und entsprechend wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen kann, verlängert.

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BAG, Beschluss v. 30.9.2008 - 1 ABR 81/07 (Zustimmung des Betriebsrates bei Einstellung Auszubildender)

Der zugrunde liegende Fall: Ein Konzern hat einen zentralen Ausbildungsbetrieb und 39 im Bundesgebiet verteilte unselbstständige Betriebsteile, in denen die Auszubildenden drei- bis sechsmonatige Einsätze erbringen.

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BAG, Beschluss v. 16.7.2008 - 7 ABR 13/07 (Keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden (§ 78a BetrVG) bei Einsatz von Leiharbeitnehmern)

1. Die Parteien streiten über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

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BAG 16.07.2008 - 7 ABR 13/07 - (Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gem. § 78 a BetrVG)

Die übernahme eines durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden ist dem Arbeitgeber nicht allein deshalb unzumutbar, weil er sich entschlossen hat, einen Teil der in seinem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig Leiharbeitnehmern zu übertragen.

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BAG 22.01.2008 - 9 AZR 999/06 - (Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung)

In einem durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnis kann eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Leistungssätze noch angemessen sein, obwohl sie das Tarifniveau um deutlich mehr als 20 % unterschreitet.

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BAG, Beschl. v. 15.11.2006 - 7 ABR 15/06, Pressemitteilung Nr. 70/06

Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber regelmäßig i.S. des § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG zumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Ausbildungsbetrieb ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann.

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