Wann kann ich als Arbeitnehmer
ein Arbeitszeugnis verlangen?
Was bedeuten die Formulierungen im Arbeitszeugnis?
Ist mein Arbeitszeugnis ordnungsgemäß?


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis auszustellen. Aber auch schon im laufenden Arbeitsverhältnis kann ein entsprechender Anspruch entstehen.

Er richtet sich dann auf die Erteilung eines sogenannten Zwischenzeugnisses. Hierfür muss aber ein „triftiger Grund“ vorliegen, wie etwa der Wechsel eines Vorgesetzten, der Ausspruch einer Kündigung oder die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses kann gerichtlich durchgesetzt werden.

Auf Verlangen des Arbeitsnehmers hat sich das Zeugnis auf Führung und Leistung zu erstrecken (sog. "qualifiziertes Zeugnis“). Das Arbeitszeugnis ist auf dem Geschäftspapier des Arbeitgebers auszufertigen. Es muss frei von Rechtschreibfehlern, inhaltlich zutreffend und frei von jeglichen Beschädigungen sein, wozu auch eine Faltung gehört.

In der Praxis hat sich eine gewisse Zeugnissprache herausgebildet. Für die einer solchen Sprache kundigen Leser sind mitunter auch Formulierungen mit einer negativen Botschaft behaftet, die bei einer ersten Betrachtung als wohlwollend erscheinen. Bei der Gesamtbeurteilung haben sich folgende Formulierungen etabliert:

Besondere Bedeutung in der Zeugnissprache kommt dem „beredeten Schweigen“ zu. Das Fehlen notwendiger Inhalte in einem Zeugnis fällt häufig nicht sofort auf. Wenn bei einem Bankmitarbeiter oder einem Kassierer keine Ausführungen zur der Ehrlichkeit im Zeugnis zu finden sind, kann der kundige Leser nur vermuten, dass es hierfür einen triftigen Grund geben muss.
 
Als Arbeitnehmer haben Sie einen Anspruch auf die Erteilung eines inhaltlich zutreffenden Zeugnisses. Eine Zeugnisberichtigung können Sie einklagen. Soweit Sie eine überdurchschnittliche Benotung durchsetzen wollen, tragen Sie auch die Beweislast hierfür. Bescheinigt der Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Leistung, ist umgekehrt auch dieser verpflichtet, deren Berechtigung zu beweisen.

Zeugnisstreitigkeiten werden nach unserer Erfahrung übrigens ganz überwiegend im Vergleichswege vor den Arbeitsgerichten abgeschlossen. Lassen Sie sich hierzu durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten!


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